Vereinssatzung

Die hier aufgeführte Satzung wurde durch die Mitglieder der Confederation of Football e.V. in der Mitgliederversammlung am 17.07.2021 geändert und tritt ab dem 18.07.2021 in Kraft. Die während der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung vom 02.02.2020 tritt damit außer Kraft.

Satzung

Abschnitt 1. Allgemeines
§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Confederation of Football.

§ 2 Vereinsregister

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter 6591 eingetragen und trägt seitdem den Zusatz „e.V.“.

§ 3 Abkürzung

Die Confederation of Football wird abgekürzt mit der Bezeichnung CoF.

§ 4 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 5 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind Grün und Grau.

Abschnitt 2. Aufgaben und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 6 Aufgabe und Zweck

(1) Aufgabe und Zwecks des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung des Fußballsports in Deutschland auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage.

(2) Die Confederation of Football ist die zentrale Vereinigung aller ihr angeschlossenen Fußballvereine, Fußballabteilungen und Einzelmitglieder.

§ 7 Gemeinnützigkeit

(1) Die Confederation of Football verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos die insbesondere in § 10 dieser Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 8 Vereinsmittel, Nutzung, Begünstigung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Vergütung von Vorstandstätigkeiten

(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Diese darf jedoch maximal 1% aller Einnahmen des gesamten Vereins betragen und richtet sich nach den durchschnittlichen Einnahmen der letzten 5 Jahre. Wird eine Tätigkeitsvergütung beschlossen, wird diese gleichmäßig auf alle vorhandenen Vorstandsmitglieder verteilt.

§ 10 Aufgaben

Die grundlegenden Aufgaben sind unter anderem:

(1) Die Organisation von Meisterschaftsspielen aller zum Verein gehörenden Fußballvereine und deren spielberechtigen Mannschaften in den jeweiligen Altersklassen.

(2) Die Organisation von Pokalwettbewerben aller zum Verein gehörenden Fußballvereine und deren spielberechtigen Mannschaften in den jeweiligen Altersklassen.

(3) Die Administration der Spielberechtigungen aller Spieler in den jeweiligen Fußballvereinen und deren spielberechtigen Mannschaften.

(4) Die Suche, Aus- und Weiterbildung sowie Förderung von Trainern, Schiedsrichtern, Spielern sowie administrativ verantwortlichen Personen innerhalb des Vereins.

(5) Übernahme und Durchführung von sportgerichtlichen Verfahren auf Basis der Rechts- und Verfahrensordnung.

(6) Wahrnehmung der Interessen aller Mitglieder des Vereins gegenüber außenstehenden Dritten sowie und aktive Beteiligung bei politischen und sportpolitischen Gremien.

(7) Förderung der sportrelevanten Forschung sowie Beratung für Vereine, Spieler, Trainer und Schiedsrichter zur Reduzierung sportbezogener Verletzungen.

(8) Förderung der sportrelevanten Forschung in den Themenfeldern Sportflächennutzung und Entwicklung sowie Restauration.

(9) Förderung und Beratung der Vereine bei der Restaurierung, Erweiterung und Verbesserung der Spielflächen.

(10) Erstellung von Publikationen, Informationen und Kommentaren mit dem Ziel, die Wahrnehmung des Sports in allen relevanten Medien sicherzustellen.

(11) Erstellung, Kontrolle sowie Publikation von Anti-Doping-Maßnahmen und deren Ergebnissen. Basis hierfür sind die Normen und Grundlagen der sportrelevanten Gremien wie der „Nationale Anti Doping Agentur Deutschland“ (NADA). Damit verfolgt der Verein das Ziel, die Gesundheit der Spieler zu schützen sowie eine faire Durchführung der Wettbewerbe sicherzustellen.

(12) Durchführung von Talentförderungsmaßnahmen wie Lehrgängen, Sichtungsturnieren oder die Bildung von Auswahlmannschaften zum Zwecke der Teilnahme an Leitungsvergleichswettbewerben, sowie die Anmietung entsprechender Sportanlagen um diese Talentförderungsmaßnahmen durchführen zu können.

(13) Die Durchführung von Vorbereitungs-, Freundschafts- und Hallenturnieren in allen vom Verband angebotenen Spielarten sowie deren Organisation, sowie die Anmietung von Spielstätten um diese Turniere durchführen zu können.

(14) Die Wahrnehmung, Förderung und Durchführung von sozialen und gesellschaftspolitischen Projekten mit dem Ziel der Inklusion und Integration im Rahmen des Fußballsports.

(15) Beratung der Vereine in den Themenfeldern: Sportförderung, Verbesserung der Sportanlagen,  Sicherheitskonzeption, Entwicklung von Sponsoring-Konzepten, sowie bei der Entwicklung und Implementierung von Medienstrategien zur Erhöhung der öffentlichen Wahrnehmung des Sportvereins bzw. der Abteilung Fußball.

(16) Unterstützung der Vereine bei der Umsetzung von Sicherheitskonzepten im Rahmen von Meisterschafts-, Freundschafts- und Pokalwettbewerben.

(17) Entwicklung, Betrieb und Wartung der zentralen IT-Landschaft des Vereins mit dem Ziel, schnelle und einfache IT-Anwendungen bereitzustellen, welche die Organisation von Vereinen, Mannschaften, Spieler, Schiedsrichtern und Trainern vereinfachen.

(18) Betrieb der Webseite des Vereins als zentrale Informationsquelle für alle Themengebiete die mit der Arbeit und Organisation des Vereins zusammenhängen.

(19) Beratung und Unterstützung der Vereine bei Sponsoring Maßnahmen.

(20) Ausstattung der vereinseigenen Schiedsrichter entsprechend der Schiedsrichter Ordnung.

(21) Beratung, Unterstützung und Mandatsübernahme für Verfahrensbeteiligte eines Sportgerichtsverfahrens der unter § 12 Abs. 1 dieser Satzung genannten Organisationen, ausgenommen dieser Organisationen selbst.

(22) Der detaillierte Inhalt für alle Services wie z.B. Beratung wird im Rahmen eines Service-Katalogs auf der CoF Webseite veröffentlicht.

Abschnitt 3. Mitgliedschaften der Confederation of Football e.V.
§ 11 Mitglieder der CoF

Allen Mitglieder der Confederation of Football e.V. steht es frei, in beliebig vielen Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen aktiv zu sein.

§ 12 Mitglieder der CoF

(1) Eine Mitgliedschaft der juristischen Person Confederation of Football e.V. wird für die nachfolgenden Organisationen ausgeschlossen:

  1. FIFA, UEFA,
  2. DFB,
  3. sowie alle unter dem DFB agierenden Regional-, Landes- und Kreisverbände

(2) Über den Beitritt oder das Ausscheiden in andere Organisationen, die dem Verbandszweck und seinen Mitgliedern dienen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Abschnitt 4. Sozialer Standpunkt
§ 13 Gleichbehandlungsgrundsatz

(1) Die Confederation of Football behandelt alle Mitglieder unabhängig ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauung sowie ihres Alters und ihrer sexuellen Identität gleich.

(2) Die Confederation of Football tritt allen Bestrebungen, die gegen eine Gleichbehandlung aller Mitglieder unseres Vereins wirken, entschieden entgegen. Die Confederation of Football verhält sich grundsätzlich gegenüber allen parteipolitischen oder weltanschaulichen Standpunkten neutral.

§ 14 Distanzierung von Gewalt; Meinungsfreiheit

Die Confederation of Football distanziert sich von jeder Art der physischen oder psychischen Gewaltandrohung oder Gewaltdurchführung, egal aus welchen Gründen diese angewendet werden. Wir glauben und leben das soziale Miteinander von Menschen unterschiedlichster Meinungen und Lebenswege.

Abschnitt 5. Organe der CoF
§ 15 Allgemein

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Kontrollausschuss
  4. das Administrationsteam.
§ 16 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassenwart sowie dem Vorstand Legal.

(2) Weitere Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung berufen werden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(5) Ersatzlos gestrichen

(6) Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

(7) Jedes Vorstandsmitglied kann jeweils zur nächsten regulären Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierfür reicht eine einfache Mehrheit, sofern das Quorum von 50% erreicht wird. Entscheidend für das Erreichen des Quorums ist die Anzahl der Mitglieder zum Stichtag 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres. Die Mitgliederbefragung zu einer vorzeitigen Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wird automatisch im CoF-Center am 01.01 des jeweiligen Kalenderjahres gestartet und endet am 27.01 um 23:59 Uhr. Die Ergebnisse dieser Mitgliederbefragung werden erst am Tag der Mitgliederversammlung und grundsätzlich als zweiter Tagungspunkt veröffentlicht. Erreicht ein Vorstandsmitglied zur nächsten Mitgliederversammlung seine maximale Amtszeit, so wird für dieses Vorstandsmitglied keine Mitgliederbefragung durchgeführt. Bis dahin wird sowohl das Ergebnis als auch die Höhe des Quorums streng geheim gehalten. Die Bekanntgabe erfolgt automatisch, ohne eine manuelle Freigabe durch den Vorstand.

(8) Der Vorstand vertritt den Verein in seiner Rolle intern und gegenüber Dritten.

(9) Der Vorstand ist außerdem für die positive Gestaltung des gesamtsportlichen Umfelds im Verein verantwortlich. (10) Der Vorstand untersteht der Kontrolle durch den Kontrollausschuss.

§ 17 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Gesamtheit aller Mitglieder zum jeweiligen Stichtag der Einladung zu einer Mitgliederversammlung.

§ 18 Kontrollausschuss

(1) Der Kontrollausschuss hat die Aufgabe, die Einhaltung der Satzungen und Ordnungen durch die Organe der Confederation of Football zu kontrollieren und entsprechende Verfehlungen gegenüber der Öffentlichkeit und der Sportgerichtsbarkeit zu kommunizieren.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegt es ebenfalls, eine Überprüfung der Kassenbücher des Vereins durchzuführen. Eine Überprüfung der Kassenbücher muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Zu jeder Überprüfung der Kassenbücher ist durch die Mitglieder des Kontrollausschusses ein entsprechender Bericht zu erstellen. Dieser Bericht ist nach Fertigstellung im entsprechenden Publikationsbereich der Confederation of Football zu veröffentlichen.

(3) Jedes Mitglied der Confederation of Football kann in seinem persönlichen Profil im CoFCenter auswählen, ob es für eine Arbeit im Kontrollausschuss zur Verfügung steht.

(4) Der Kontrollausschuss ist ein Organ, welches per elektronischem Zufallsverfahren aus den Mitgliedern der Confederation of Football besetzt wird.

(5) Mitglieder des Kontrollausschusses erhalten Zugriff auf alle Informationen und Unterlagen der Confederation of Football, um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Organe durchführen zu können.

(6) Der Kontrollausschuss übernimmt ebenfalls die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses

(7) Der Kontrollausschuss ist grundsätzlich verpflichtet, den Anträgen der Einzelmitglieder in Bezug auf die Kontrolle der Organe Folge zu leisten. 2 Er kann einen Antrag nur zurückweisen, wenn der ihm zugrundeliegende Sachverhalt

  1. in der Vergangenheit bereits umfassend untersucht und diese Untersuchung vollumfänglich ausgewertet wurde,
  2. bereits aufgrund eines anderen Antrages untersucht wird und diese Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist.

Ferner darf der Kontrollausschuss solche Anträge zurückweisen, welche wider Treu und Glauben gestellt werden. Die Zurückweisung eines Antrages ist dem Antragsteller entsprechend unter Benennung eines Zurückweisungsgrundes binnen zwei Wochen mitzuteilen. Gegen die Zurückweisung steht dem Antragsteller der Rechtsweg der Sportgerichtsbarkeit offen.

§ 19 Administrationsteam

(1) Das Administrationsteam ist der zentrale Ansprechpartner für alle Mitglieder der Confederation of Football.

(2) Mitglieder des Administrationsteams

  1. prüfen die Registrierungen von Vereinen auf Vollständigkeit und Korrektheit.
  2. unterstützen Neu-Mitglieder bei der Registrierung und bei allen anfallenden Fragen.
  3. unterstützen alle Mitglieder bei der Nutzung des CoF-Centers.
  4. beantworten außerdem entstehende Fragen bei der Auslegung und der Deutung der vorhandenen Satzungen und Ordnungen.

(3) Mitglieder des Administrationsteam werden durch den Vorstand benannt und vor von diesem auch wieder entlassen

§ 20 Ehrenamt; Sitzungsgeld

Alle Mitglieder des Vorstands und der Organe sind ehrenamtlich tätig. Es dürfen Sitzungsgelder entsprechend der geltenden Finanzordnung gewährt werden.

§ 21 Weitere Organe

Bei Notwendigkeit können im Rahmen eines Mitgliederentscheids weitere Organe und Einzelfunktionen gebildet und deren Mitglieder bestimmt werden.

§ 22 Voraussetzung der Tätigkeit in einem Organ

Um in einem Organ tätig zu werden ist die Mitgliedschaft als natürliche Person in der Confederation of Football zwingende Voraussetzung

§ 23 Beendigung der Organmitgliedschaft

(1) Scheidet das Mitglied eines Organs vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder legt es sein Amt nieder oder ist es nicht nur vorübergehend verhindert, so wird durch Mitgliederbeschluss ein Amtsnachfolger für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt. (2) Möchte ein Organmitglied sein Amt vorzeitig niederlegen, so hat es den Präsidenten hierüber unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände zu informieren.

§ 24 Ausschluss der Mitgliedschaft in einem Organ; Wegfall der Mitgliedschaft

(1) Eine Mitgliedschaft in den Organen der Confederation of Football e.V. ist für alle Mitglieder ausgeschlossen, welche eine Funktionärsrolle im Sinne einer Präsidentschaft oder eines Ausschussvorsitzes in einer der Organisationen besitzen, in denen eine Mitgliedschaft der CoF aufgrund des Satzungspunktes 3 ausgeschlossen ist.

(2) Übernimmt ein Mitglied, welches bereits in einem Organ der CoF mitwirkt, eine Funktionärsrolle oder eine Präsidentschaft in einem der im Satzungspunkt 3 definierten Organisationen, für die eine Mitgliedschaft der CoF ausgeschlossen ist, verliert es mit dem Tag der Ernennung automatisch seine Berechtigung zur Organmitgliedschaft bei der CoF.

§ 25 Weitere Organisationseinheiten

Neben dem Vorstand gibt es innerhalb der Confederation of Football e.V. weitere organisatorische Einheiten, welche die durchgehende Service-Bereitstellung und den Betrieb der CoF unterstützen.

(1) Die weiteren Organisationseinheiten sind:

  1. Schiedsrichter-Management
  2. Legal-Management
  3. Media-Management
  4. Service-Management
  5. Entwicklung Frauenfußball
  6. Entwicklung Männerfußball
  7. Entwicklung Jugendfußball
  8. Vereinsmanager
  9. Schulung und Weiterbildung
  10. Partner-Management/Einkauf
  11. Spielbetrieb und Turniermanagement
  12. IT-Management

(2) Jeder Organisationsbereich wird durch eine Leitungsfunktion geführt. Die Leitungsfunktion wird durch die Mitglieder im Rahmen einer geheimen Wahl bestimmt. Zugelassen zur Wahl für eine Leitungsfunktion sind ausschließlich Mitglieder ab 18 Jahren. Für die Wahl ist eine einfache Mehrheit notwendig.

(3) Jede Leitungsfunktion kann jeweils zur nächsten regulären Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierfür reicht eine einfache Mehrheit der unzufriedenen Mitglieder aus. Die Mitgliederbefragung zu einer vorzeitigen Abwahl einer Leitungsfunktion wird automatisch im CoF-Center am 01.01 des jeweiligen Kalenderjahres gestartet und endet am 27.01 um 23:59 Uhr.

(4) Die Ergebnisse dieser Mitgliederbefragung werden erst am Tag der Mitgliederversammlung und grundsätzlich als dritter Tagungspunkt veröffentlicht. Bis dahin wird sowohl das Ergebnis als auch die Höhe des Quorums streng geheim gehalten. Die Bekanntgabe erfolgt automatisch, ohne eine manuelle Freigabe durch den Vorstand. Bis dahin wird sowohl das Ergebnis als auch die Höhe des Quorums streng geheim gehalten. Die Bekanntgabe erfolgt automatisch, ohne eine manuelle Freigabe durch den Vorstand.

(5) Die Leitungsfunktionen werden mit einer Amtszeit von 4 Jahren gewählt.

(6) Leitungsfunktionen entscheiden selbstständig über die Anzahl und Mitglieder für ihren Organisationsbereich. Sie sind ebenfalls dafür verantwortlich, eine zur Durchführung ihrer definierten Aufgaben entsprechende Anzahl an Mitgliedern zu organisieren.

(7) Bei nachgewiesener Notwendigkeit können den verschiedenen Organisationsbereichen im Rahmen des Haushaltsplan finanzielle Mittel zur Durchführung ihrer Tätigkeiten bereitgestellt werden.

(8) Die Leitungsfunktionen ist für die ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber dem Administrationsteam/Vorstand vollumfänglich verantwortlich.

(9) Mitglieder des jeweiligen Organisationsbereiches können in begründeten Fällen durch die Leitungsfunktion von ihrer Aufgabe entbunden werden, bis das Sportgericht ein abschließendes Urteil getroffen hat.

(10) Bei missbräuchlicher Nutzung der Sportgerichtsbarkeit durch die Leitungsfunktion kann diese ebenfalls hierfür per Sportgerichtsbarkeit belangt werden.

(11) Leitungsfunktionen können ausschließlich durch die Mitglieder ihres Amtes enthoben werden, selbst zurücktreten oder durch das Urteil der Sportgerichtsbarkeit von ihren Aufgaben entbunden werden. Die Sportgerichtsbarkeit kann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ebenfalls das Ruhen lassen der Tätigkeit für die jeweilige Leitungsfunktion bis zur Urteilsverkündung anordnen. Ist eine Leitungsfunktion, gleich aus welchen Gründen auch immer nicht besetzt, so wird der jeweilige Bereich durch ein Mitglied des Vorstands geleitet.

(12) Für jeden Organisationsbereich ist eine klare Aufgaben- und Kompetenzbeschreibung zu erstellen und entsprechend auf der Webseite der CoF zu veröffentlichen.

§ 26 Rollen-, Aufgaben- und Kompetenzbeschreibung

Für jedes Organ sowie jede Funktion innerhalb der CoF ist eine entsprechende Rollen-, Aufgaben- und Kompetenzbeschreibung zu erstellen und entsprechend auf der CoF Seite zu veröffentlichen.

Abschnitt 6. Finanzierung, Finanzordnung und Beiträge
§ 27 Einnahmen

Die Confederation of Football verwendet zur Durchführung ihrer Aufgaben die folgenden Einnahmen:

1. Beiträge

2. Einnahmen aus Veranstaltungen der Confederation of Football

3. Gebühren

4. Geldstrafen

5. Umlagen

6. Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

§ 28 Höhe der Einnahmen

Die Beiträge, Gebühren und Geldstrafen richten sich nach der jeweilig gültigen Fassung der Finanzordnung.

§ 29 Jahresbeiträge

(1) Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

(2) Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 30 Geschäftsjahr

Ein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31.12 des gleichen Jahres und entspricht daher einem Kalenderjahr.

Abschnitt 7. Der Präsident
§ 31 Aufgaben

Der Präsident vertritt die Confederation of Football als zentraler Ansprechpartner in allen Belangen und nutzt hierfür seine Entscheidungsbefugnisse, sofern diese nicht den Mitgliedern vorbehalten sind.

§ 32 Berufung; Abberufung

Der Präsident kann ausschließlich durch die Mitgliederversammlung berufen und abberufen werden.

§ 33 Rechenschaft

(1) Der Präsident stellt sich in regelmäßig Online stattfindenden Gesprächsrunden den Mitgliedern und Interessenten der Confederation of Football zur Verfügung.

(2) Diese Gespräche werden bis zum 15. des Vormonats terminiert und werden sowohl auf der Vereinsseite als auch auf den jeweiligen Vereinsseiten in den sozialen Netzwerken bekannt gegeben.

Abschnitt 8. Der Kassenwart
§ 34 Aufgaben

Der Kassenwart verwaltet das Vermögen der CoF nach den Bestimmungen der Finanzordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands. 2 Er ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich und überwacht die Einhaltung des jährlichen Haushaltsplans.

§ 35 Berufung; Abberufung

Der Kassenwart kann ausschließlich durch die Mitgliederversammlung berufen und abberufen werden.

§ 36 Rechenschaft

Der Kassenwart hat nach Ablauf des Kalenderjahres, jedoch spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung unter Angabe einer genauen Übersicht zu den Vermögensverhältnissen sowie über alle Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

Abschnitt 9. Mitgliedschaft
§ 37 Allgemeines

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

§ 38 Registrierung; Aufnahme; Ablehnung

(1) Es ist eine Registrierung in Textform über das CoF-Center durchzuführen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ablehnungsgründe durch den Vorstand können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aufnahme des Mitglieds einen nachweislichen Schaden für die CoF oder seine Mitglieder erzeugen würde. Darüber hinaus kann der Vorstand Personen die Mitgliedschaft verweigern, sofern diese nachweisbar in konkurrierenden Organisationen in führenden Positionen aktiv sind.

§ 39 Registriertes Mitglied

(1) Hat ein neues Mitglied seine Registrierung und Aktivierung durchgeführt, so erhält es den Status als „Registriertes Mitglied“.

(2) In diesem Status verfügt das Mitglied über keinerlei Stimmrechte im Rahmen von Mitgliederentscheiden, ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

(3) Die Stimmrechte werden erst dann aktiviert, wenn das Mitglied seinen fälligen Jahresbeitrag überwiesen hat und dieser durch das Admin-Team verbucht worden ist. Das Mitglied wird über den Statuswechsel von „Registriertes Mitglied“ auf „Aktives Mitglied“ automatisiert per eMail informiert.

§ 40 Vereine, Registrierung, Aufnahme, Ablehnung

(1) Es ist eine Registrierung in Textform über das CoF-Center durchzuführen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ablehnungsgründe durch den Vorstand können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aufnahme des des Vereins einen nachweislichen Schaden für die CoF oder seine Mitglieder erzeugen würde.

(4) Ein Verein kann nur dann registriert werden, wenn der vom Verein legitimierte Vertreter bereits Mitglieder der CoF ist.

(5) Vereine verfügen über keine separaten Stimmrechte.

§ 41 Registrierte Vereine

(1) Hat ein neuer Verein seine Registrierung und Aktivierung durchgeführt, so erhält es den Status als „Registrierter Verein“.

(2) Das CoF Admin Team prüft nach der Registrierung alle notwendigen formellen Vorgaben.

(3) Entscheidet das CoF-Admin Team, dass nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, so erhält der Verein 60 Tage Zeit, die formellen Voraussetzungen zu erfüllen. Beginn der Frist ist der Folgetag, an dem der Verein in Textform per eMail über die fehlenden Voraussetzungen informiert worden ist.

(4) Kann der Verein die formellen Voraussetzungen nicht innerhalb der Frist aus Ziffer 3 erfüllen, so wird der Antrag auf die Vereinsmitgliedschaft abgelehnt. Der Verein kann zu jedem späteren Zeitpunkt einen erneuten Beitritt zur CoF beantragen.

(5) Erfüllt der Verein alle Voraussetzungen, so wird er durch die Freigabe des CoF Admin-Teams zum Mitgliedsverein der CoF.

(6) Sind Vereine mit der Ablehnung des Antrags nicht einverstanden, kann eine Beschwerde beim Kontrollausschuss der CoF eingereicht werden. Der Kontrollausschuss entscheidet über die Beschwerde fallabschließend.

§ 42 Informationspflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, erfolgreiche Angriffe auf die eigenen Zugangsdaten an das Administrationsteam der Confederation of Football zu melden. Damit sollen mögliche Nachahmungen schnellstmöglich unterbunden und weiterer Schaden für andere Mitglieder und deren Accounts verhindert werden.

§ 43 Mitgliedschaftsarten

(1) Für die Mitgliedschaft von Spielern gilt Folgendes:

  1. Spieler sind natürliche Personen.
  2. Die Registrierung als Spieler ist für jeden möglich.
  3. Die Registrierung als Spieler wird angenommen, sobald der Spieler von einem Verein im Rahmen des CoF-Center angenommen wird.
  4. Die Spielberechtigung erhält der Spieler nach der Verifikation durch einen Schiedsrichter.

(2) Für die Mitgliedschaft von Schiedsrichtern gilt Folgendes:

  1. Schiedsrichter sind natürliche Personen.
  2. Die Registrierung als Schiedsrichter ist für jeden möglich.
  3. Die Annahme der Registrierung als Schiedsrichter setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang voraus.
  4. Näheres regelt die Schiedsrichter-Ordnung.

(3) Für die Mitgliedschaft von Trainern gilt Folgendes:

  1. Trainer sind natürlich Personen.
  2. Die Registrierung als Trainer ist für jeden möglich.
  3. Die Annahme der Registrierung als Trainer setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainer-Lehrgang voraus.

(4) Für die Mitgliedschaft von Fans gilt Folgendes:

  1. Fans sind natürliche Personen.
  2. Die Registrierung als Fan ist für jeden möglich.
  3. Die Registrierung als Fan entspricht der Standardregistrierung.
  4. Zusätzliche Rollen (Trainer, Schiedsrichter, etc.) können bei der Registrierung angegeben werden.

(5) Für die Mitgliedschaft von Vereinen gilt Folgendes:

  1. Vereine sind juristische Personen.
  2. Vereine werden vertreten durch ihren Vorstand bzw. Präsidenten.
  3. Die Erst-Registrierung muss daher üblicherweise durch ein Vorstandsmitglied durchgeführt werden. Der sich registrierende Verein kann jedoch auch eine andere Person bevollmächtigen, die Erstregistrierung durchzuführen. Im Rahmen der Erstregistrierung ist die Bevollmächtigung durch einen entsprechenden Beschluss der Mitglieder bzw. des Vorstands nachzuweisen.
  4. Die Vereine können nach erfolgreicher Registrierung jederzeit selbstständig durch die entsprechend berechtigen Personen geändert werden.
  5. In Streitfällen wird die Confederation of Football entsprechende Unterlagen beim jeweiligen Verein anfordern, um eine unberechtigt durchgeführte Änderung zu widerrufen.
  6. Die Registrierung als Verein ist grundsätzlich möglich, wenn der Satzungszweck der Förderung des Fußballsports entspricht.
  7. Es sind folgende Unterlagen bei der Registrierung beizufügen:
  • a) Protokoll der Gründungsversammlung beziehungsweise der Mitgliederversammlung,
  • b) die Satzung des Vereins,
  • c) ein Auszug aus dem Vereinsregister,
  • d) eine offizielle Postanschrift der Abteilung Fußball.

8. Die Annahme der Registrierung eines Vereins kann abgelehnt oder nachträglich aberkannt werden, wenn nachweislich falsche Angaben gemacht worden sind.

9. Ein durch die Confederation of Football bereits anerkannter Verein kann nur durch die Sportgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden. Näheres dazu regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.

10. Vereine können Mannschaften für den Spielbetrieb melden. Die Meldung einer Mannschaft ist bis zum 31.05 des jeweiligen Jahres für die nachfolgende Spielzeit möglich. Näheres dazu regelt die Spielordnung. 11. Änderungen eines Vereinsnamens sind unter Einreichung des Beschlusses der Mitgliederversammlung möglich. Eine Änderung des Vereinsnamens ist nur über die entsprechenden Funktionalitäten im CoF-Center möglich.

§ 44 Multiple Rollen

Für natürliche Personen ist auch eine Registrierung mit mehreren Rollen möglich.

§ 45 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft für natürliche Personen endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft für Vereine endet mit dem Austritt oder der Auflösung des Vereins. Der Austritt für Vereine ist grundsätzlich erst zum Ende der laufenden Spielzeit möglich, da mit dem Austritt alle Mannschaften ihre Spielberechtigung für alle laufenden Wettbewerbe verlieren. Wird ein Verein aufgelöst, so sind offene Verpflichtungen gegenüber der Confederation of Football sofort fällig.

§ 46 Austritt

(1) Der Austritt für natürliche Personen ist über die entsprechende OnlineFunktion im Profil des Austretenden durchzuführen. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

(2) Die Mitgliedschaft für Vereine endet mit dem Austritt oder der Auflösung des Vereins. Der Austritt für Vereine ist grundsätzlich erst zum Ende der laufenden Spielzeit möglich, da mit dem Austritt alle Mannschaften ihre Spielberechtigung für alle laufenden Wettbewerbe verlieren. Wird ein Verein aufgelöst, so sind offene Verpflichtungen gegenüber der Confederation of Football sofort fällig.

(3) Der Austritt für Vereine kann nur durch eine vom Verein berechtige Person im Vereinsprofil des CoF-Center erfolgen.

§ 47 Zahlungsverzug; Ausschluss

(1) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrag oder anderweitiger Zahlungen mehr als 42 Tage in Verzug, so wird der Status des Mitglieds automatisch auf „Registriertes Mitglied“ geändert. Das Mitglied verliert also in diesem Status seine Stimmrechte solange, bis die offenen Zahlungen eingegangen und entsprechend verbucht worden sind.

(2) Mitglieder, welche mit offenen Zahlungen länger als 42 Tage im Verzug sind und deren Zahlung am 31.12 des jeweiligen Jahres weiterhin offen ist, werden automatisch deaktiviert. 2 Die offenen Forderungen sind durch das Mitglied weiterhin zu begleichen.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch die Confederation of Football automatisch beendet, wenn ein Mitglied mehr als 180 Tage im Verzug ist. Die offenen Forderungen sind durch das Mitglied weiterhin zu begleichen.

(4) Kommt ein Verein mit der Zahlung des Vereinsbeitrags mehr als 42 Tage in Verzug, so wird der Status des Vereins auf den Status „Registrierter Verein“ zurückgestellt, bis die offenen Forderungen eingegangen und verbucht sind.

(5) Vereine, welche mit ihren Zahlungen mehr als 90 Tage im Verzug werden automatisch aus der CoF ausgeschlossen. Ab dem Tag des Ausschlusses verliert der Verein jedweden Zugriff auf alle Services der CoF. Darüber hinaus wird seine Mitgliedschaft automatisch beendet.

(6) Der Verein bleibt weiterhin die Begleichung der offenen Forderungen schuldig.

§ 48 Sonstige Ausschlüsse

Über alle sonstigen Ausschlüsse entscheidet allein die Sportgerichtsbarkeit. Dem Auszuschließenden wird vor der Beschlussfassung eine Anhörung gewährt.

Abschnitt 10. Mitgliederversammlung
§ 49 Gemeinsame Vorschriften

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

(2) Die Einberufung erfolgt ausschließlich in Textform per eMail an die im Mitgliedsprofil hinterlegte eMail-Adresse.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

(4) Die Versammlung wird, soweit nicht anders beschlossen, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

(5) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen über das CoF-Center. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

(6) Beschlüsse und Wahlen sind über das CoF-Center zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und wird vom Versammlungsleiter mit seiner Kennung freigegeben.

(7) Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

(8) Mitgliederversammlungen sind immer auch über eine entsprechende Online-Konferenz Plattform zugänglich zu machen.

(9) Beschlüsse, die eine Änderung der Vereinssatzung zur Folge haben müssen mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. 2 Für alle anderen Beschlussvorlagen reicht eine einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.

(10) Bei Stimmgleichheit zu Beschlussvorlagen zum gleichen Themenfeld erfolgt eine Stichwahl.

(11) Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern ist eine einfache Mehrheit notwendig. Bei der Wahl zum Präsidenten, Kassenwart oder anderer Vorstandsposten wird einzeln und funktionsbezogen gewählt. Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat für einen Vorstandsposten eine einfache Mehrheit erreichen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl aus dem ersten Wahlgang.

(12) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(13) Sofern nicht zu einem Beschlusspunkt anders entschieden wird, sind alle Wahlen öffentlich. Bei der Protokollierung und Ergebnisdarstellung wird daher grundsätzlich offen gelegt, welches Mitglied für oder gegen einen Beschluss gestimmt hat. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes mit absoluter Mehrheit beschließen, die Wahl oder die Wahlen geheim durchzuführen. Das Ergebnis und die Durchführung jeder geheimen Wahl ist durch den Kontrollausschuss zu protokollieren und unverzüglich auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Rechtmäßigkeitsprüfung und das Gesamtergebnis der Wahl ist der Mitgliederversammlung umgehend mitzuteilen. Das angefertigte Protokoll hat die Stimmen der Einzelmitglieder zu enthalten und ist durch den Kontrollausschuss auf Antrag eines Mitglieds erst nach der Mitgliederversammlung des Folgejahres zu veröffentlichen.

(14) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Wahl des Präsidenten, des Kassenwarts sowie weiterer Vorstandsmitglieder. Alle Bewerber für einen der vorgenannten Vorstandsposten müssen ihre Kandidatur bis spätestens 31.12 des laufenden Kalenderjahres im CoF-Center bekannt geben. Stehen für einen Vorstandsposten mehr als 3 Kandidaten zur Auswahl, so erfolgen bis zur Mitgliederversammlung Vorwahlen. Die Vorwahlen werden ausschließlich im CoF-Center durchgeführt.

Ablauf der Vorwahlen:

  1. Alle Kandidaten stehen für alle Mitglieder zeitgleich zur Auswahl.
  2. Jedes Mitglied entscheidet mit einer Einzelstimme, welchen Kandidaten es für den jeweiligen Vorstandsposten in der Vorwahl unterstützt.
  3. Im Rahmen der Mitgliederversammlung stehen je Vorstandsposten dann maximal die 3 Kandidaten zur Auswahl, welche im Rahmen der Vorwahlen die meisten Stimmen erhalten haben.
  4. Die Vorwahlen enden am 21.01 des jeweiligen Kalenderjahres. 

(15) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist über die Frage der Öffentlichkeit der Veranstaltung und der Anwesenheitserlaubnis von externen Medien und der Presse abzustimmen. Das Recht jedes Mitgliedes, vor den einzelnen Beschlusspunkten einen erneuten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, der externen Medien und der Presse zu stellen, bleibt unberührt.

§ 50 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstands
  3. Beschlüsse über Satzungen und Ordnungen
  4. Erledigung von Anträgen
  5. Beschlussfassung über die Auflösung der Confederation of Football und die Verwendung seines Vermögens
§ 51 Tagesordnungspunkte

Die Mitgliederversammlung muss mindestens die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten:

  1. Vorstellung der Rechenschaftsberichte durch den Vorstand
  2. Verkündung der Ergebnisse der Mitgliederbefragung zu den Vorstandsmitgliedern.
  3. Vorstellung des Berichts des Kontrollausschusses
  4. Neuwahl der Vorstandsmitglieder, sofern Vorstandsmitglieder aufgrund des Erreichens der maximalen Anzahl an Amtsperioden ausscheiden oder durch die Mitgliederbefragung abberufen worden sind.
  5. Erledigung von Anträgen zu Satzungen und Ordnungen.
§ 52 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.

(2) Die Mitgliederversammlung findet immer am Gründungsdatum des jeweiligen Kalenderjahres statt. Fällt dieser Tag auf einen Wochentag, oder einen Sonntag, wird die Versammlung am nächstfolgenden Samstag durchgeführt.

(3) Die Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung wird spätestens am 02.01 des vorangegangenen Jahres an alle Mitglieder versendet.

§ 53 Aufgaben

Die Aufgabe der jährlichen Mitgliederversammlung ist die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, die Entgegennahme der Ergebnisse der Mitgliederbefragungen zu den einzelnen Vorstandsposten, Neuwahlen des Präsidenten, Kassenwartes und anderer Organvorsitzender, Abstimmungen über Änderungsanträge zur Verbandssatzung sowie zur Finanzordnung sowie die Entlastung des Vorstands.

§ 54 Antragsstellung

Änderungsanträge zur Vereinssatzung und Finanzordnung müssen mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung im CoF-Center eingereicht werden. Später eingegangene Anträge werden erst in der nächsten regulären Mitgliederversammlung berücksichtigt.

§ 55 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Es kann auch eine zusätzliche Mitgliederversammlung durch einen Mitgliederentscheid erzwungen werden.

(2) Die zusätzliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sich mehr als 30% der Mitglieder sich für eine Mitgliederversammlung aussprechen. Entscheidend für die Erfüllung des Quorums ist die Anzahl der Mitglieder am Starttag der Mitgliederbefragung.

(3) Die Mitgliederbefragung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung läuft 14 Tage lang. Es gelten ausschließlich Mitgliederbefragungen, die über das CoF-Center durchgeführt werden. Mit der Mitgliederbefragung über die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist ebenfalls durch die Mitglieder über Tagesordnung abzustimmen.

(4) Eine durch die Mitglieder erzwungene Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen.

(5) Eine durch einen Mitgliederentscheid erzwungene Mitgliederversammlung kann nur einmal pro Halbjahr einberufen werden und behandelt ausschließlich die Tagesordnungspunkte, welche die Grundlage der erzwungenen Mitgliederversammlung sind.

§ 56 Transparenzgrundsatz

(1) Alle Mitgliederversammlungen sind öffentlich über das Internet in Form eines Live Streams zugänglich.

(2) Ausnahmen hiervon bilden die Fälle des § 47 Abs. 13 Satz 3 bis 6 und Abs. 15 dieser Satzung.

Abschnitt 11. Mitgliederentscheide
§ 57 Definition, Durchführung

Mitgliederentscheide sind Abstimmungsprozesse, welche ganzjährig über das CoF-Center durchgeführt werden können.

§ 58 Sinn und Zweck

Ziel von Mitgliederentscheiden ist es, basisdemokratisch die nachfolgenden Themenbereiche zu entwickeln:

1. Fußball-Regeln und deren Auslegung

2. Spielordnungen

3. Rechts- und Verfahrensordnungen

4. Schiedsrichterordnungen

5. Aus-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsordnungen

6. Fan- und Stadionordnungen

7. Sicherheitsordnungen

§ 59 Stimmberechtigung

(1) Bei einem Mitgliederentscheid ist jedes Mitglied stimmberechtigt, sofern es über den notwendigen Mitgliedsstatus innerhalb der Confederation of Football verfügt.

(2) Welcher Mitgliedsstatus für die Stimmberechtigung zu welchem Themenbereich notwendig ist, wird in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Themenbereich Fan Spieler Schiedsrichter Trainer Vereine
Grundsätze des Fußballs x x x x  
Fußball-Regeln und deren Auslegung   x x x  
Spielordnungen   x x x  
Rechts- und Verfahrensordnung   x x x x
Schiedsrichterordnung     x    
Aus-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsordnung   x x x  
Fan- und Stadionordnung x       x
Sicherheitsordnung x   x   x
 
§ 60 Antragsberechtigung, Verfahren, Form

(1) Jedes stimmberechtige Mitglied kann zu einem Sachverhalt im Rahmen eines Themenbereiches, für den es den notwendigen Mitgliedsstatus besitzt, einen entsprechenden Änderungsantrag einbringen.

(2) Die Änderungsanträge müssen in Form von Beschlussfassungen eingebracht werden.

(3) Hat ein Änderungsantrag die Änderung der Vereinssatzung zur Folge, wird dieser als Antrag für die nächste Mitgliederversammlung aufgenommen und die Abstimmung im Rahmen des Mitgliederentscheids abgebrochen.

(4) 1 Der Sachverhalt wird als offizieller Änderungsantrag angenommen, wenn ein Quorum von 20% der stimmberechtigen Mitglieder sich dafür einsetzt, diesen Sachverhalt zur Abstimmung zu bringen. 2 Entscheidend für die Erreichung des Quorums ist die Anzahl der stimmberechtigen Mitglieder mit dem notwendigen Mitgliedsstatus am Tag, an dem ein erstmaliger Änderungsantrag zu einem Sachverhalt eingebracht wird. 3 Das Quorum muss innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des ersten Änderungsantrags zum Sachverhalt erreicht werden, ansonsten gilt der Antrag als gescheitert. 4 Wird das Quorum erreicht, wird der Sachverhalt samt aller bis dahin eingegangenen Änderungsanträge zu einem Mitgliederentscheid mit Beschlussfassung umgewandelt. (5) 1 Stehen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Sachverhalt zur Abstimmung, findet eine Vorabstimmung statt. 2 Ziel der Vorabstimmung ist es, die Anzahl der Änderungsanträge auf 2 zu reduzieren, von denen einer per Mehrheitsbeschluss letztendlich umgesetzt wird. 3 Stehen nach der Vorabstimmung mehr als 2 Anträge mit gleicher Stimmzahl zur Auswahl, erfolgt so lange eine Stichwahl, bis nur noch 2 Änderungsanträge übrig bleiben.

(6) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme je Wahlgang.

(7) Der Zeitraum zur Durchführung eines Mitgliederentscheids je Sachverhalt wird auf 3 Monate begrenzt.

§ 61 Annahme

Ein Änderungsantrag für einen Sachverhalt gilt dann als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit erreicht hat.

§ 62 Umsetzung

Um eine gesicherte Kommunikation aller Änderungen durch die Confederation of Football zu gewährleisten, werden alle beschlossenen Änderungen grundsätzlich immer erst zur neuen Saison gültig.

Abschnitt 12. Auflösung des Vereins
§ 63 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Confederation of Football oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Abschnitt 13. Verbindlichkeit der Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen
§ 64 Gültigkeit, Regelungshierarchie

Die vorhandenen Satzungen und Ordnungen sowie Bestimmungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung in der aufgeführten Reihenfolge gültig und anzuwenden:

  1. Die Verbandssatzung
  2. Die Finanzordnung
  3. Die Geschäftsordnung
  4. Die Rechts- und Verfahrensordnung
  5. Die Fußball-Regeln gemäß der Confederation of Football
  6. Die Spielordnung
  7. Die Schiedsrichterordnung
§ 65 Bindungswirkung

Die im Rahmen einer Mitgliederentscheidung getroffenen Ordnungen und Beschlüsse sowie die Satzung sind für alle Mitglieder der Confederation of Football bindend.

Abschnitt 14. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 66 Teilnahme an Mitgliederversammlungen

Alle Mitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und entsprechend ihrem eigenen Wissen und der eigenen Auffassung über entsprechende Beschlussfassungen abzustimmen.

§ 67 Recht auf Änderungsvorschläge, Verfahren, Form

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt Änderungen bestehender Regeln, Ordnungen und Satzungen vorzuschlagen.

(2) Der Vorschlag muss über das CoF-Center eingebracht werden.

(3) Der Vorschlag muss allen Beteiligten zugänglich gemacht werden.

(4) Der Vorschlag ist als solcher im Rahmen einer Beschlussfassung auszuarbeiten.

(5) Andere Mitglieder sind berechtigt, andere Vorschläge zum gleichen Themengebiet einzubringen.

(6) Alle Vorschläge werden allen Mitgliedern gleichberechtigt präsentiert.

§ 68 Regelungstreue

(1) Alle Mitglieder der Confederation of Football erkennen die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederbefragungen entsprechend ihrem Ergebnis an.

(2) Sollte ein Mitglied Bedenken an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit einer Regelung der in Absatz 1 genannten Statuten haben, so steht ihm der Rechtsweg des Sportgerichtes und der ordentlichen Gerichtsbarkeit offen. Sollte der Rechtsweg in letzter Instanz die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Regelung feststellen, so hat das Mitglied diese von diesem Zeitpunkt an anzuerkennen.

§ 69 Fürsorgegrundsatz

Alle Mitglieder der Confederation of Football haben für die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 14 dieser Satzung untereinander Sorge zu tragen.

§ 70 Diskriminierungsverbote, Verfassungstreue, Durchsetzung

Vereine, die Mitglieder der Confederation of Football sind, stellen selbstständig Regelungen auf und stellen sicher, dass von den eigenen Mitgliedern keinerlei diskriminierende oder verfassungsfeindliche Handlungen ausgehen.

§ 71 Kontrollausschuss; Recht auf Kandidatur

Jedes Mitglied der Confederation of Football, welches einer natürlichen Person entspricht kann sich für die Arbeit im Kontrollausschuss über das CoF-Center aktivieren.

§ 72 Aktualitätspflicht

Vereine verpflichten sich, die Informationen zu ihrem Verein, den Mannschaften sowie den Spielern aktuell zu halten.

§ 73 Eigenverantwortliche Finanzdokumentation, Offenlegung

Vereine verpflichten sich entsprechend der geltenden Rechtslage die entsprechenden Dokumentationen über die Finanzen durchzuführen und diese den entsprechenden Kontrollorganen auf entsprechende Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

§ 74 Anerkennung sportgerichtlicher Entscheidungen

Alle Mitglieder verpflichten sich, die Entscheidungen der Sportgerichtsbarkeit anzuerkennen, wenn alle sportrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.

§ 75 Datenpflege, Datenadministration

Alle relevanten Daten, welche für eine Mitgliedschaft in der Confederation of Football notwendig sind, ausschließlich über das CoFCenter zu pflegen und zu administrieren

§ 76 Informationspflicht

Alle Mitglieder sind dazu aufgerufen, fehlende oder fehlerhafte Funktionalitäten im CoF-Center an das Administrationsteam zu melden und somit eine kontinuierliche Weiterentwicklung des zentralen CoF-Systems sicherzustellen.

§ 77 Fernseh- und Rundfunkübertragung, Abschlusskompetenz

(1) Alle Mitglieder in den Rollen Schiedsrichter, Spieler, Trainer und Fans sowie Vereine erklären sich bereit, Fernseh- und Rundfunkübertragen ihrer Spiele zu zulassen.

(2) Die Confederation of Football ist berechtigt, entsprechende Verträge abzuschließen und die Einnahmen entsprechend der Finanzordnung an die Vereine zu verteilen.

§ 78 Aktualitätspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die eigenen Daten im CoF-Center auf dem aktuellen Stand zu halten.

Abschnitt 15. Verantwortlichkeiten der Vereine für ihre Mitglieder
§ 79 Grundsatz

Die Vereine sind für Handlungen und Unterlassungen ihrer Mitglieder im Rahmen der Satzung und Ordnungen der CoF verantwortlich und haften der Confederation of Football gegenüber für die Zahlungsverpflichtungen.

§ 80 Eigenverantwortliche Rechtsdurchsetzung

Die Vereine regeln ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen ihrer Rechtsgrundlagen soweit sich diese nicht gegen die einschlägigen Vorschriften der CoF-Satzung und der zu beachtenden Vereinsordnungen richten.

Abschnitt 16. Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 81 Datenerhebung

(1) Zur Erfüllung der Verbandsarbeit erhebt die Confederation of Football personenbezogene und personenbeziehbare Daten.

(2) Diese Daten werden ausschließlich dann erhoben, wenn sie zur Durchführung der unter dem Abschnitt 2 dieser Satzung, Aufgaben und zwecks des Verbandes oder zur Erfassung der Mitgliedschaften notwendig sind, erhoben.

§ 82 Datennutzung

Die Confederation of Football nutzt die angegebene eMail-Adresse des Mitglieds um über alle relevanten Vereinstätigkeiten zu informieren. Jedes Mitglied hat dabei die Möglichkeit selbst auszuwählen, über welche Themengebiete es informiert werden möchte. Ausgenommen hiervon sind Einladungen zu den Mitgliedsversammlungen der Confederation of Football sowie die Ergebnisse von Mitgliederversammlungen beziehungsweise Mitgliedsentscheiden.

§ 83 Weitergabe an Dritte

Die Confederation of Football gibt ohne Einwilligung des Betroffenen keinerlei Daten an Dritte weiter.

§ 84 Berücksichtigung der DSGVO

Die Confederation of Football erhebt, speichert und verarbeitet seine Daten ausschließlich in Europa, sodass stets die Regelungen der DVSGO berücksichtigt werden.

§ 85 Mittel zur Erhebung, Verarbeitung und Speicherung

Die Datenerfassung, Verarbeitung und Speicherung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Anwendung CoFCenter sowie den dazugehörenden Datenbank- und Betriebssystemen und der entsprechenden Hardware.

§ 86 Datenzugriff

Die Confederation of Football stellt sicher, dass nur geschulte und berechtige Mitglieder der eigenen Organe Zugriff auf die Daten erhalten.

§ 87 Schutz vor Zugriff durch Dritte

Ferner verpflichten wir uns, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Kenntnisnahme der Daten durch Dritte soweit als möglich auszuschließen.

§ 88 Einhaltung geltender Gesetze

Die Confederation of Football stellt sicher, dass die Verwendung der Daten jederzeit im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung der Interessenwahrung des Betroffenen erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.

§ 89 Erstellung anonymisierter Datensammlungen

(1) Die Confederation of Football erstellt auf Basis der erhobenen Daten anonyme Auswertungen und Statistiken.

Diese sind zum Beispiel:

  1. Anzahl der Mitglieder am jeweiligen Stichtag
  2. Anzahl der Mitglieder je Mitglied am jeweiligen Stichtag
  3. Anzahl der Vereine am jeweiligen Stichtag
  4. Anzahl der Mannschaften am jeweiligen Stichtag

(2) Die Übersicht über alle erstellen Auswertungen und Statistiken finden die Mitglieder im CoF-Center in der Rubrik Statistiken wieder.

Abschnitt 17. Haftung der Confederation of Football und seiner Organe
§ 90 Haftungsumfang

(1) Die Confederation of Football haftet gegenüber seinen Mitgliedern, deren Einzelmitgliedern und gegenüber Dritten für Schäden nur soweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist.

(2) Jede über Abs. 1 hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

(3) Aus Entscheidungen von Organen der CoF können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§ 91 Organhaftung

Mitglieder der Organe der CoF und die Mitglieder haften gegenüber der Confederation of Football für jeden vorsätzlich und grob fahrlässig verursachten Schaden.

Änderungshistorie
Änderungsdatum Geändert durch Alte Version Durchgeführte Änderungen
02.02.2019 Mitgliederversammlung CoF Satzung Revision 1 Änderung der Satzung aus Mitgliederversammlung 02.02.2019
14.06.2019 René Jacobi Korrektur von Absatz 2.21 sowie 11.4 nach Hinweis durch das Registergericht
– im § 2.21 nicht vollständig mit dem Beschluss übereinstimmt. (Bitte ersetzen Sie in „…Organisationen, für die eine Mitgliedschaft…“ durch „…Organisationen, in denen eine Mitgliedschaft…“.)
– im § 11.4 in der Tabelle keine Kreuze für die Stimmberechtigung der jeweiligen Mitglieder enthält.
Korrektur von Absatz 2.21 sowie 11.4 nach Hinweis durch das Registergericht
17.06.2019 René Jacobi Korrektur des Absatzes 11.4 nach Hinweis durch das Registergericht

Leider stimmt die Tabelle im § 11.4 nicht mit der bisherigen Fassung überein.
Es fehlen folgende Kreuze:
– Rechts- und Verfahrensordnung bei „Vereine“
– Aus-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsordnung bei „Spieler“, „Schiedsrichter“, „Trainer“ -> das Kreuz bei „Vereine“ ist zu entfernen.

Korrektur des Absatzes 11.4 nach Hinweis durch das Registergericht
01.02.2020 René Jacobi CoF_Satzung_Revision_2 Änderung der Satzung aus Mitgliederversammlung 01.02.2020
18.07.2021 René Jacobi CoF_Satzung_Revision_3 Änderung der Satzung aus Mitgliederversammlung 17.07.2021