Home » DE » CoF » Antwort zum Rundschreiben des Fußballverbands Stadt Leipzig

Sehr geehrte Präsidentinnen und Präsidenten, Sehr geehrte Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Fußball,

mit Interesse haben wir das Anschreiben des Fußballverbands Stadt Leipzig an die Fußballvereine beziehungsweise –abteilungen der Stadt Leipzig zur Kenntnis genommen.

Gern möchten wir hierbei auf die darin genannten Punkte eingehen:

Kurzfassung
Behauptung FVSL Antwort CoF
1. einen alternativen Fußballspielbetrieb zu etablieren Von der CoF koordiniertes Turnier um die 4 monatige Winterpause zu überbrücken.
2. Kein Versicherungsschutz über den Landessportbund Aus den ARAG Versicherungsbedingungen:

Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz

Punkt 4.1 „für sämtliche sportlichen Aktivitäten auf Sportanlagen (zum Beispiel eigene oder fremde Sportplätze, Sporthallen, Schwimmbäder), die der Verein seinen Mitgliedern für die Sportausübung zur Verfügung stellt, und zwar während des üblichen Sportbetriebs des Vereins;“

3. Auswirkung auf Pachtverträge Von uns geprüfte Pachtverträge von Leipziger Fußballvereinen definieren das Nutzungsrecht im Rahmen der in der Vereinssatzung definierten Zwecke.
4. Auswirkung auf Fördermittelbescheide Die Fördermittelrichtlinie der Stadt Leipzig enthält keine Zweckbindung an Veranstaltungen der bisherigen Verbände.
5. Verbot für CoF Mitglieder, auch Mitglieder der bestehenden Verbände zu sein Entsprechend unserer Satzung ist es ausschließlich der juristischen Person – Confederation of Football e.V. – untersagt,  Mitglied in den bestehenden Verbänden zu sein. Die Mitglieder haben freies Wahlrecht für ihre Mitgliedschaften.
Ausführliche Antwort
  1. „einen alternativen Fußballspielbetrieb zu etablieren“.

Anders als vom Fußballverbands Stadt Leipzig behauptet, handelt es sich bei den durchgeführten Spielen nicht um einen alternativen Fußballspielbetrieb, sondern um ein von uns koordiniertes Turnier zwischen Teams, um die lange Winterpause von 4 Monaten zu überbrücken. Der Wunsch der beteiligten Teams war die Nutzung eines sportlichen Wettkampf-Formats, welches durch Freundschaftsspiele nicht gegeben ist. Hierbei steht also das Interesse der Spieler an einem sportlichen Wettkampf im Vordergrund. Zusätzlich entlasten wir durch die Übernahme der Rahmenplanung die Trainer, da diese sich nun also nicht nebenbei um die Planung  der Spiele kümmern müssen, sondern sich auf ihre wesentliche Arbeit, die Weiterentwicklung ihrer Spieler konzentrieren können.

Die Spiele sind grundsätzlich nur in den spielfreien Zeiten der entsprechenden Teams eingeplant, sodass ein Konflikt mit den Spielterminen des FVSL ausgeschlossen ist. Das letzte Spiel der beteiligten Teams ist für das letzte Wochenende vor dem offiziellen Start der Rückrunde vorgesehen.

  1. Versicherungsschutz bei Teilnahme an Veranstaltungen der Confederation of Football e.V.

Die Confederation of Football e.V. hat sich in vollem Bewusstsein gegen eine Mitgliedschaft im Landessportbund Sachen e.V. entschieden. Einen daraus für die Vereine oder ihre Mitglieder nachteiligen Versicherungsschutz können aufgrund der Versicherungsbedingungen der ARAG Sportversicherungen, welches das Versicherungsunternehmen hinter dem Landesportbund Sachsen e.V. ist, weder angenommen noch vermutet werden.

Ein wesentlicher Hinweis, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich bei der Ausübung des satzungsgemäßen Sportbetriebs eines Fußballvereins vorhanden ist, ergibt sich aus Absatz 4.1 im Merkblatt des Landessportbundes Sachsen e.V.

„Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz“

Punkt 4.1 „für sämtliche sportlichen Aktivitäten auf Sportanlagen (zum Beispiel eigene oder fremde Sportplätze, Sporthallen, Schwimmbäder), die der Verein seinen Mitgliedern für die Sportausübung zur Verfügung stellt, und zwar während des üblichen Sportbetriebs des Vereins;“

Des Weiteren findet sich in den Versicherungsbedingungen der ARAG Sportversicherungen kein Ausschlusskriterium, welches eine Einschränkung der Versicherung der Mitglieder eines versicherten Vereins nach sich zieht, sofern das Vereinsmitglied im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeiten eines Vereins aktiv ist. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Einhaltung der Regeln in Bezug auf Sportkleidung, also z.B. das Tragen von Schienbeinschonern sowie sonstiger erlaubter Sportbekleidung. Die Einhaltung dieser grundsätzlichen Fußball Regeln wird von der Confederation of Football e.V. bei allen eigenen Veranstaltungen durchgesetzt.

  1. Auswirkungen auf die bestehende Pachtverträge zwischen der Stadt Leipzig sowie dem jeweiligen Sportverein

Bei den von uns eingesehenen Pachtverträgen in den letzten Monaten, wurde grundsätzlich immer auf eine satzungsgemäße Nutzung der gepachteten Anlage im Rahmen der jeweiligen Vereinssatzung Bezug genommen. Da die Durchführung von Fußballspielen unserer Recherche nach bei jedem eingetragenen Fußballverein als Grundlage in der Satzung vorhanden ist, sehen wir auch hier keinerlei Unvereinbarkeiten mit den geschlossenen Pachtverträgen zwischen der Stadt Leipzig in den Fußball-Vereinen.

Überdies möchten wir hierbei darauf hinweisen, dass die Confederation of Football e.V. bereits in diesem Jahr erfolgreich eine Anfrage zur Nutzung eines verpachteten Sportgeländes im Rahmen einer Untermiete über einen bestehenden und aktiven Fußballverein durchgeführt hat. Die Stadt Leipzig hat der Nutzung des Sportgeländes entsprechend zugestimmt.

  1. Auswirkungen auf Fördermittelbescheide der Stadt Leipzig für Fußballvereine

Nach unserer Recherche z.B. über die Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig  vom 17.05.2017 – (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 12 am 17.06.20107), hierbei insbesondere Punkt 5:

5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung

Eine Zuwendung kann erfolgen, wenn insbesondere nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

(1) Es werden grundsätzlich gemeinnützige Interessen verfolgt.
(2) Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere der Nachweis des Amtsregisterauszugs, der Satzung und des Freistellungsbescheids, muss gegeben sein.
(3) Die Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin müssen in allen Förderkriterien in angemessenem Verhältnis zur beantragten Förderung stehen (Subsidiaritätsprinzip).
(4) Die Gewähr einer zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel wird versichert.
(5) Wird die Maßnahme bereits von anderen Bereichen der Stadt gefördert, erfolgt keine Förderung über die Sportförderungsrichtlinie.
(6) Die Gesamtfinanzierung jeder beantragten Maßnahme muss gesichert sein.
(7) Die Verwendungsnachweise aller Förderungen werden termingerecht vorgelegt.
(8) Jede Maßnahme der Projektförderung muss einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten.
(9) Die Antragsteller/innen erkennen die Sportförderungsrichtlinie und deren Bewilligungsbedingungen an.
(10) Die Antragsteller/innen pflegen oder verbreiten kein gewalttätiges, rassistisches, antisemitisches oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut. Dies gilt bspw. für die Leugnung des Holocaust, die Benachteiligung, Diskriminierung oder Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung oder wegen einer Behinderung. Ein Verstoß wird mit sofortigem Ausschluss des Vereins aus der Sportförderung und der Rückforderung erhaltener finanzieller Mittel geahndet.
(11) Die geförderten Sportvereine und -verbände sowie die sonstigen Antragsteller/innen unterwerfen sich der Ethik eines dopingfreien Sports, erkennen den vom DOSB beschlossenen „Anti-Doping-Aktionsplan: Zehn Punkte für Sport und Staat“ an (siehe Anlage) und unterstützen gleichzeitig dessen Umsetzung.

Wie anhand der dargestellten Zuwendungsvoraussetzungen erkennbar ist, widerspricht eine Teilnahme an Veranstaltungen der Confederation of Football e.V. keinem einzigen der vorangegangenen Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderrichtlinie.

Auch die weiteren damit einschlägig zusammengehörenden Verordnungen und Gesetze, welche durch uns geprüft worden sind, ergeben keinerlei Bezug zwischen Fördermittelbescheiden und der Teilnahme an von uns organisierten Veranstaltungen.

  1. Zum Schluss möchten wir noch auf die am einfachsten aufzulösende Behauptung des Fußballverbands Stadt Leipzig eingehen:

„Dieser Verband ist weder bei der FIFA, UEFA, DFB oder FVSL angeschlossen. Er geht hier sogar weiter und lehnt in der eigenen Satzung gar ab, dass Mitglieder der CoF gleichzeitig Mitglieder in einem der vorgenannten offiziellen Fußballverbände sein können.“

Absatz 3 der Satzung der Confederation of Football besagt:

3 Mitgliedschaften der CoF

  1. Eine Mitgliedschaft im DFB, einem seiner angeschlossenen Regional-, Landes- oder Kreisverbände wird ausgeschlossen.
  2. Eine Mitgliedschaft in dem DFB übergeordneten Verbänden, wie zum Beispiel der UEFA oder FIFA wird ausgeschlossen.
  3. Über den Beitritt oder das Ausscheiden in andere Organisationen, die dem Verbandszweck und seinen Mitgliedern dienen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Confederation of Football e.V. (CoF) ist entsprechend der Rechtsform eine eigenständige juristische Person. Dieses Basiswissen des Gesellschaftsrechts setzen wir bei Personen, welche als Sportfunktionäre aktiv sind, grundsätzlich voraus. Anders als vom FVSL behauptet, untersagt dieser Punkt also nicht unseren Mitgliedern als natürliche Personen die Mitgliedschaft in den bestehenden Organisationen, sondern es ist der juristischen Person Confederation of Football e.V. eine Mitgliedschaft in den voran genannten Organisationen untersagt.

Wir werden allerdings gern im Rahmen unserer nächsten Mitgliederversammlung eine Präzisierung dieses Satzungspunktes vornehmen, sodass auch für Personen, welche mit dem Gesellschaftsrecht nicht sonderlich vertraut sind, Verständnisschwierigkeiten ausgeschlossen werden können.

Diese Abgrenzungsfestlegung ist einer der Kerngrundsätze unserer Organisation (unabhängig). Sie erlaubt es uns, getreu unserem Kernmotto: „Verband neu gedacht“, bestehendes in Frage zu stellen und unseren Verband so aufzubauen, wie es die Notwendigkeiten unseres Sports verlangen.

Im Übrigen ist es auch keine Neuheit, dass es Fußballverbände außerhalb der FIFA etc. gibt. Als besonders markantes Beispiel verweisen wir dafür auf die Confederation of Independent Football Associations (ConIFA).

Wir empfehlen ihnen zur Sicherheit trotzdem noch einmal einen Blick in ihren Pachtvertrag zu werfen, ob sich aus diesem eine ausschließliche Bindung an Veranstaltungen des FVSL oder seiner übergeordneten Verbände ergibt. Ähnliches gilt für entsprechend ergangene Fördermittelbescheide.

Wir hoffen ihnen damit eine bessere Einschätzung der vom FVSL dargestellten Punkte zu ermöglichen.

Das Rundschreiben des Fußballverbandes Stadt Leipzig ist hier zu finden – FVSL_Schreiben_an _Mitgliedsvereine_30.11.2018.pdf.

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Kategorie: CoF/DE/Stellungnahmen/Timeline
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Autor: René Jacobi
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Kommentar 514 mit einer Antwort.
Schon interessant - entspricht aber wohl nicht den Realitäten. Bin auf den Fortgang gespannt.
Kommentar von: Thomas Peglau geschrieben am: 29. Dezember 2018 um 13:32 Uhr
    Kommentar 515
    Hallo Herr Peglau, welcher Teil aus den offiziellen Dokumenten (Fördermittelrichtlinien, Pachtverträgen oder den Versicherungsbedingungen) der Stadt Leipzig oder der ARAG Versicherungen entspricht aus Ihrer Sicht nicht den Realitäten? Danke und Grüße René Jacobi
    René Jacobi am 2018-12-29 13:38:59
    Kommentar 515
    Hallo Herr Peglau, welcher Teil aus den offiziellen Dokumenten (Fördermittelrichtlinien, Pachtverträgen oder den Versicherungsbedingungen) der Stadt Leipzig oder der ARAG Versicherungen entspricht aus Ihrer Sicht nicht den Realitäten? Danke und Grüße René Jacobi
    Kommentar von: René Jacobi geschrieben am: 29. Dezember 2018 um 13:38 Uhr
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