Finanzordnung

Die hier aufgeführte Finanzordnung wurde durch die Mitglieder der Confederation of Football e.V. in der Mitgliederversammlung am 02.02.2019 geändert und tritt ab dem 03.02.2019 in Kraft. Die während der Gründungsveranstaltung beschlossene Finanzordnung vom 28.02.2018 tritt am 02.02.2019 ab 23:59 Uhr außer Kraft.

Inhaltsverzeichnis der Satzung

1. Haushaltsplan
2. Kassenverwaltung
3. Mitgliedsbeiträge
4. Gebührenordnung
5. Spieleinnahmen
6. Entschädigungssätze
7. Erstattung von Auslagen
8. Schlussbestimmungen

1 Haushaltplan

1. Als ein Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.01 bis 31.12 des jeweiligen Jahres.
2. Die Finanzierungsquellen sind in der Vereinssatzung der Confederation of Football festgelegt.
3. Der Vorstand erstellt bis zum 01.12 des jeweiligen Jahres einen Haushaltsplan für das nächste Jahr und veröffentlicht diesen.
4. Ein Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, den erstellen Haushaltsplan bis zum 07.12 des jeweiligen Jahres im Rahmen einer Online-Präsentation vorzustellen und Fragen dazu zu beantworten.
5. Bis zum 15.12 des jeweiligen Jahres haben die Mitglieder die Möglichkeit, ihre Anregungen und Anmerkungen zum Haushaltsplan über das CoF-Center beizusteuern.
6. Der Vorstand wird diese Anregungen und Anmerkungen überprüfen und den Haushaltsplan je nach Notwendigkeit anpassen.
7. Der Vorstand beschließt den Haushaltsplan bis zum 23.12 des Jahres für das Folgejahr.
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2 Kassenverwaltung

1. Die Confederation of Football ist ein kostenbewusst agierender Verein, aus diesem Grund werden alle eingehenden Zahlungen ausschließlich bargeldlos auf das entsprechende Vereinskonto abgewickelt.
2. Jegliche Bareinzahlungen werden grundlegend abgewiesen.
3. Alle Ausgaben sind mit einer entsprechenden Rechnung nachzuweisen.
4. Der Kassenwart ist für die Prüfung und Freigabe der Ausgaben der Confederation of Football betraut und prüft jeden Geldeingang sowie jede Ausgabe.
5. Der Präsident und Kassenwart sind berechtigt, über Ausgaben bis zu einer maximalen Höhe von 3000 Euro selbst zu entscheiden.
6. Bei Ausgaben über 3000 Euro ist durch den Vorstand eine entsprechende Beschlussvorlage zu erstellen und im Rahmen eines Mitgliederentscheides abzustimmen.
7. Vorschüsse aus den Mitteln der Confederation of Football sind innerhalb von 4 Wochen abzurechnen.
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3 Beiträge

3.1 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist abhängig von der Anzahl der aktiven Mitglieder zum Stichtag 31.12 des vergangenen Jahres.
2. Staffelung der Beiträge

Anzahl Mitglieder Jährlicher Beitrag
1 bis 1000 Mitglieder 10 Euro pro Jahr
1.001 bis 5.000 Mitglieder 9 Euro pro Jahr
5.001 bis 15.000 Mitglieder 8 Euro pro Jahr
15.001 bis 50.000 Mitglieder 7 Euro pro Jahr
Ab 50.001 Mitglieder 6 Euro pro Jahr

3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 14.01 des aktuellen Kalenderjahres an die Confederation of Football zu überweisen.
4. Bei Neumitgliedern sind die Mitgliedsbeiträge spätestens bis 21 Tage, ab dem Tag der Registrierung an die Confederation of Football zu überweisen.
5. Alternativ kann die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags auch über die Zahlungsfunktionen des CoF-Centers erfolgen, sofern verfügbar.
6. Mitglieder des Vorstands zahlen reguläre Mitgliedsbeiträge.

3.2 Mitgliedsbeiträge für Schiedsrichter
1. Mitglieder mit der Rolle Schiedsrichter sind beitragsfrei.
2. Die Beitragsfreiheit gilt ab dem Jahr, in dem die Confederation of Football einen aktiven Ligabetrieb aufnimmt.

3.3 Mitgliedsbeiträge für Trainer
1. Trainer zahlen Mitgliedsbeiträge entsprechend der im Absatz 3.1 definierten Höhe.

3.4 Mitgliedsbeiträge für Spieler
1. Mitglieder mit der Rolle Spieler sind beitragsfrei, sobald diese aktiv zu einem Verein und zu einer Mannschaft gehören.
2. Für die Zugehörigkeit zu einem Verein entscheidend ist der Status des Spielers laut CoF-Center.
3. Maßgebend für die Frage, ob Mitgliedsbeiträge nach Absatz 3.1 zu zahlen sind oder nicht, ist der Mitgliedsstatus am 01.01 des jeweiligen Kalenderjahres.

3.5 Mitgliedsbeiträge für sonstige Rollen
1. Alle Mitglieder mit anderen als den hier genannten Rollen zahlen Mitgliedsbeiträge entsprechend des Absatzes 3.1.

3.6 Mannschaftsbeiträge
1. Mannschaftsbeiträge sind je Mannschaft mit der Vereinsmeldung für die nächste Saison zu begleichen.
2. Eine Mannschaftsmeldung gilt nur als dann erfolgt, wenn der Mannschaftsbetrag vollständig bis zum Tag der Meldefrist bei der Confederation of Football eingegangen ist.
3. Mannschaftsbeiträge werden frühestens zu der Saison fällig, in der die Confederation of Football den aktiven Ligabetrieb aufnimmt.
4. Die Höhe der Mannschaftsbeiträge richtet sich nach der jeweiligen Spielklasse der Mannschaft.

Liga Ü35 Frauen/Herren A-F Jugend
1 45.000 € 150.000 € 19.000 €
2 22.500 € 75.000 € 9.500
3 11.250 € 37.500 € 4.750 €
4 2.500 € 7.500 € 1.200 €
5 700 € 1.500 € 420 €
6 280 € 560 € 140 €
7 140 € 320 € 80 €
8 70 € 180 € 40 €
9 55 € 100 € 40 €
10 40 € 60 € 20 €
11 40 € 60 € 20 €
12 40 € 60 € 20 €

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4 Gebührenordnung

4.1 Turniere
1. Die Confederation of Football kann für die Durchführung von Hallen- und Freundschaftsturnieren Startgebühren erheben.
2. Die Höhe der Startgebühren ist in der Ankündigung des Turniers zu benennen.
3. Die Startgebühren sind durch die Mannschaften mit der Mannschaftsmeldung zum Turnier zu begleichen.
4. Eine Mannschaftsmeldung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Startgebühren auf dem Konto der Confederation of Football eingegangen sind.

4.2 Sportgerichtsverfahren
1. Die Durchführung von Sportgerichtsverfahren ist gebührenpflichtig.
2. Die Kosten für Sportgerichtsverfahren sind grundsätzlich durch den Verursacher des Verfahrens zu tragen.
3. Verursacher ist, wer durch das Sportgericht als Verursacher identifiziert und verurteilt wird.
4. Bei mehreren Verursachern wird die Verfahrensgebühr je Verursacher erhoben.
5. Wird die Confederation of Football als Verursacher des Sportgerichtsverfahrens verurteilt, so trägt sie die entsprechenden Gebühren entsprechend der Gebührenordnung.
6. Gebührenhöhe je Instanz

Ü35, Herren, Frauen, Schiedsrichter, Trainer A-F Jugend
Erste Instanz 80 € 20 €
Zweite Instanz 240 € 40 €
Dritte Instanz 480 € 80 €

7. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der/des Verfahren/s auf das Konto der Confederation of Football zu überweisen oder über die Zahlungsfunktionen innerhalb des CoF-Centers zu begleichen.

4.3 Aus- und Weiterbildungen
1. Die entstehenden Gebühren und Kosten für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen werden mit der entsprechenden Einladung veröffentlicht.

4.4 Service-Gebühren
1. Die Confederation of Football kann Gebühren für zusätzliche Webservices, die über das CoF-Center zur Verfügung gestellt werden, erheben.
2. Entstehende Gebühren werden jederzeit offen und transparent vor der Nutzung des jeweiligen Moduls dargestellt.
3. Zusätzliche Service-Gebühren können anfallen für die Module:
3.1. Turniermanager
3.2. Sportkleidungsbörse
3.3. Trainings-Ausrüstungs-Manager
3.4. Vereinsmanager
3.5. Beratung und Mandatsübernahme für Vereine im Rahmen von Sportgerichtsverfahren gegenüber bestehenden Verbänden.

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5 Spieleinnahmen

1. Die Einnahmen eines Spiels verbleiben grundsätzlich im Rahmen von Meisterschafts- und Pokalspielen beim Heimverein.
2. Bei von der Confederation of Football organisierten Endspielen von Pokalturnieren verbleiben 50% der Einnahmen des Spiels beim gastgebenden Verein, die anderen 50% sind an die Confederation of Football zu überweisen.
3. Jede Mannschaft trägt ihre entstehenden Kosten, welche für eine Vorbereitung und Teilnahme an einem Spiel oder Turnier entstehen, selbst.
4. Der Heim- und Gastverein können untereinander eine andere Regelung für den Umgang mit Spieleinnahmen treffen, ausgenommen hiervon ist der Anteil der Confederation of Football bei Pokalendspielen.
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6 Entschädigungssätze

6.1 Schiedsrichterentschädigungssätze
1. Die Kosten für die Entschädigung der Schiedsrichter (SR) und Schiedsrichterassistenten (SRA) richten sich nach der jeweiligen Spielklasse und daher nach der Qualifikation der Schiedsrichter.
2. Die Entschädigungen für die Schiedsrichter samt Assistenten sind bei allen Spielen durch den Heimverein zu tragen. Heim- und Gastverein können eine andere Regelung bezüglich der Übernahme der Schiedsrichterkosten treffen, diese ist dann im CoF-Center zu hinterlegen.
3. Bei Pokalendspielen sind die Kosten für die Entschädigungen der Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten durch die Confederation of Football zu tragen.
4. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Entschädigungen an die Schiedsrichter bar nach dem Spiel zu entrichten.
5. Die Schiedsrichter haben hierfür eine entsprechende Quittung gegenüber dem Verein auszustellen.
6. Kleinfeld entspricht allen Spielflächen, bei denen nicht 11 gegen 11 Spieler als Standardspieleranzahl in Regeln festgelegt sind.
7. Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach der aktuell am höchsten spielenden Mannschaft im jeweiligen Spiel.
8. Höhe der Entschädigungssätze bei Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftsspielen.

Großfeld SR Großfeld SRA Kleinfeld
Liga 1 5.500 € 3.000 € 600 €
Liga 2 2.500 € 1.400 € 240 €
Liga 3 800 € 450 € 120 €
Liga 4 300 € 150 € 90€
Liga 5 150 € 100 € 50 €
Liga 6 80 € 75 € 25 €
Liga 7 40 € 35 € 20 €
Liga 8 35 € 30 € 20 €
Liga 9 25 € 20 € 15 €
Liga 10 20 € 15 € 13 €
Liga 11 20 € 15 € 13 €

8. Werden Spiele vor Ort aufgrund der Witterungsbedingungen nicht angepfiffen oder abgebrochen, so sind 50% der Entschädigungssätze plus Fahrtkosten an die Schiedsrichter auszuzahlen.
9. Für Turniere, welche länger als 2 Stunden andauern sind den Schiedsrichtern mindestens folgende Entschädigungssätze auszuzahlen.

Dauer Entschädigung pro Tag
Zwischen 2 und 4 Stunden 30 Euro + Fahrtkosten
Zwischen 4 und 6 Stunden 50 Euro + Fahrtkosten
Ab 6 Stunden 60 Euro + Fahrtkosten

6.2 Beobachterentschädigungssätze
1. Die Schiedsrichterbeobachter werden mit 75% der Entschädigung bedacht, die dem Schiedsrichter als Entschädigung für das Spiel auszuzahlen sind.
2. Schiedsrichterbeobachter haben ihre Entschädigung gegenüber der Confederation of Football über das CoF-Center geltend machen.
3. Die Entschädigungssätze werden fällig, sobald der Beobachter seinen Beobachtungsbericht im CoF-Center eingestellt hat.
4. Die Entschädigungssätze für Beobachter werden ausschließlich bargeldlos an den Schiedsrichter Beobachter ausgezahlt.
5. Hauptamtliche Mitarbeiter der Confederation of Football, welche im Rahmen ihres Arbeitsauftrages als Beobachter fungieren, erhalten keine Entschädigungen für Spielbeobachtungen.

6.3 Entschädigungssätze für Turnierleitungen
1. Die Höhe der Entschädigungssätze für Turnierleitungen richtet sich nach der Höhe der Schiedsrichter-Entschädigungssätze für Turniere entsprechend Absatz 6. > 6.1.
2. Hauptamtliche Mitarbeiter der Confederation of Football, welche im Rahmen ihres Arbeitsauftrages als Turnierleitung fungieren, erhalten keine Entschädigungen für die Arbeit als Turnierleitung.

6.4 Reisekosten
1. Schiedsrichtern, Schiedsrichter-Assistenten, Beobachtern und Turnierleitungen werden die anfallenden Reisekosten erstattet, sofern der Grund für die Reise ein von der Confederation of Football zugeteiltes Spiel oder Turnier ist.
2. Die Erstattung der Reisekosten kommt auch dann zur Geltung, wenn das Spiel oder das Turnier aufgrund äußerer Einflüsse wie z.B. Witterung, Sicherheit oder aufgrund verschulden Dritter nicht stattfinden kann.
3. Für die Teilnahme an Turnieren oder Spielen außerhalb der Confederation of Football können andere Reisekosten zwischen dem Ausrichter und den Schiedsrichtern, Schiedsrichter-Assistenten und Turnierleitungen vereinbart werden.
4. Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten richtet sich nach den geltenden steuerrechtlichen Vorgaben.
5. Es sind ausschließlich die kürzest möglichen Strecken zur An- und Abreise zu verwenden, da auch nur diese abgerechnet werden dürfen.
6. Für die Bemessung der Entfernung zum Zielort und zurück ist grundsätzlich die im CoF-Center angegebene Wohnadresse ausschlaggebend.
7. Da grundsätzlich nur volle Kilometer abgerechnet werden, gelten die mathematischen Rundungsregeln. Es wird also wird bei x,5 oder mehr Kilometer auf- und bei x,4 oder weniger Kilometer abgerundet.
8. Höhe der zu erstattenden Reisekosten

Anreise per Reisekosten
PKW 0,30 € je gefahrenem Kilometer
Motorrad 0,13 € je gefahrenem Kilometer
Moped 0,08 € je gefahrenem Kilometer
Bildung von Fahrgemeinschaften durch Schiedsrichter Je Mitfahrer 0,02€ je Kilometer
Fahrrad 0,30 € je gefahrenem Kilometer
Anreise per ÖPVN Erstattung gemäß des Fahrtickets

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7 Erstattung von Auslagen

1. Auslagen für Reise- und Übernachtungskosten werden durch die Confederation of Football nur dann erstattet, wenn ein entsprechender Auftrag durch das Administrationsteam oder den Vorstand erteilt wurde.
2. Die Confederation of Football erstattet keinerlei Tagegeld oder Verpflegungspauschalen.
3. Sind Räumlichkeiten zur Durchführung von Schulungen oder Beratungen notwendig, so sind diese ausschließlich über das Administrationsteam anzufordern. Selbst gebuchte Räumlichkeiten werden durch die Confederation of Football nicht erstattet.
4. Sind Materialien für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungen, welche durch die Confederation of Football durchgeführt werden, notwendig, so sind diese über das Administrationsteam anzufordern. Es erfolgt keinerlei Erstattung von Auslagen für entsprechende Materialien.
5. Die Confederation of Football erstattet keinerlei angefallene Telefon-, Internet- oder sonstige Kosten, welche bei der Ausübung von Tätigkeiten durch haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter anfallen.
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8 Schlussbestimmungen

1. Über alle Finanzfragen, welche nicht im Rahmen der Finanzordnung festgelegt worden sind, entscheidet der Vorstand.
2. Die Finanzordnung darf jederzeit durch den Vorstand angepasst werden, sofern dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze und Regelungen notwendig ist. Die entsprechenden Änderungen sind zeitgleich mit der Veröffentlichung der neuen Finanzordnung zu kommunizieren.
3. Wird die Finanzordnung aufgrund von Gesetzesänderungen oder Finanzregelungen geändert oder erweitert, ist eine Freigabe der Änderung durch die Mitgliederversammlung oder per Mitgliederentscheid hinfällig. Die durchgeführten Änderungen gelten entsprechend ihrer Veröffentlichung sofort.

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Änderungshistorie
Änderungsdatum Geändert durch Alte Version Durchgeführte Änderungen
02.02.2019 Mitgliederversammlung CoF Finanzordnung Revision 1 Änderung der Finanzordnung aus Mitgliederversammlung 02.02.2019