Home » DE » CoF » Fußballverband Stadt Leipzig gegen 1. FC Kartellrecht 0:5

In seinem Rundschreiben vom 18.06.2019 an die Fußballvereine der Stadt Leipzig versendete der Fußballverband Stadt Leipzig e.V. im Anhang 12 einen Beschluss zur Spielordnung.

Dieser Beschluss soll die Vereine und jedes ihrer Mitglieder dazu zwingen, für eine Teilnahme an Turnieren oder Freundschaftsspielen außerhalb des Fußballverbandes Leipzig e.V. einen entsprechenden Antrag, der natürlich kostenpflichtig ist (25 Euro pro Person), einzureichen. Diese Regelung trifft damit natürlich auch den Schulsport, sofern der Sportlehrer und das Schulkind Mitglied in einem Leipziger Fußballverein sind, der ebenfalls Mitglied im Fußballverband Stadt Leipzig e.V. ist.

Natürlich behält sich der geschäftsführende Vorstand vor, Anträge dieser Art vollkommen willkürlich abzulehnen. Dies führt anschließend dazu, dass ein Sportlehrer quasi ein Berufsverbot von einem eingetragenen Verein erteilt bekommt.

Das den Vereinen bei einer Ablehnung des Antrags das Recht auf eine kostenpflichtige Beschwerde vor dem Sportgericht offen bleibt, erscheint in diesem Zusammenhang kaum der Rede wert.

Mit diesem Beschluss verstößt der Vorstand des FVSL, wissentlich, gegen geltendes Recht:

  1. Verstoß gegen den Beschluss der Europäischen Kommission EuZW 2015, 771
  2. Verstoß gegen das Urteil des Landgerichtes Nürnberg/Fürth 19 O 1079/18
  3. Verstoß gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg AZ 36 O 89/18

Der getroffene Beschluss des Vorstands ist daher unwirksam, da er klar und eindeutig gegen vorhandene Urteile verstößt.

Darüber hinaus kommen durch die zusätzliche Erhebung der „Bearbeitungsgebühr“ von 25 Euro weitere Verstöße gegen geltendes Recht zum Tragen, da diese „Bearbeitungsgebühr“ lediglich für Spiele und Turniere erhoben werden, welche außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen, also eine rein willkürliche Einschränkung gegenüber potentiellen Wettbewerbern ist.

Diese Vorgehensweise ist ein klarer Rechtsbruch gegen §1 GWB sowie §19 Ziffer 2 und Ziffer 3 GWB.

Offenbar ist sich der Fußballverband Stadt Leipzig e.V. dem definierten Strafrahmen seines kriminellen Handelns im Klaren, nimmt diesen jedoch bewusst in Kauf.

Durch das gültige Urteil des Landgerichtes Nürnberg/Fürth Az. 19 O 1079/18 vom 28.Februar 2019, gesprochen durch den Vorsitzenden der 19. Zivilkammer, Dr. Rainer Beisenwenger im Verfahren der Deutschen Ringerliga (Kläger) gegen den Deutschen Ringerverband (Beklagter) wird der Strafrahmen wie folgt festgelegt:

„1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten zu 1), zu unterlassen, gegenüber nationalen oder internationalen Ringkämpfern im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des Klägers zu 1) teilzunehmen und/oder mit dem Kläger zu 1) zu kooperieren und/oder für die Kläger zu 2) bis 6) im Mannschaftsringkampf zu starten, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verhängen, insbesondere…“

In einem weiteren Verfahren der Deutschen Ringerliga gegen den Ringer Weltverband (UWW) wies auch bereits das Oberlandesgericht auf die Unrechtmäßigkeit von Sanktionsandrohungen bis hin zur Durchsetzung von Sperren klar und deutlich hin:

„Die angedrohten Sperren waren demnach also nicht rechtmäßig. Der Weltverband hat daraufhin Widerspruch eingelegt, diesem wurde nicht stattgegeben – die UWW ging dann in Berufung.

Dieses Verfahren läuft immer noch – diese Woche wurde der nächste Schritt getan. Letzten Dienstag (04.06.) kam es zu einer mündlichen Verhandlung. Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen, doch die Tendenz der Richter ist deutlich – und das pro Deutsche Ringerliga. Der UWW wurde auferlegt, sie möchte bis zum Entscheidungstermin am 20. Juni prüfen, ob sie die Berufung nicht doch noch zurücknimmt.

Das OLG in Naumburg hat demnach unmissverständlich klargemacht, dass die Berufung ansonsten auf jeden Fall zurückgewiesen wird. Somit wäre dann das Verfahren abgeschlossen.“

Darüber hinaus verstößt der Beschluss des Weiteren gegen die Satzung des Fußballverbandes Stadt Leipzig e.V.

So liegt die Beschlussfassung zu Satzungen und Ordnungen sowie deren Änderungen entsprechend §15 Ziffer 2 Absatz e der Satzung des FVSL als Aufgabe bei den Mitgliedern des Fußballverbandes Stadt Leipzig e.V. im Rahmen des Verbandstages.

Damit wird also offensichtlich, dass der Fußballstadtverband Leipzig e.V. durch seinen Vorstand sowohl gegen geltendes Recht als auch gegen die eigene Satzung verstößt. Daraus ergibt sich, dass der getroffene Beschluss rechtlich nicht haltbar ist und eine Durchsetzung daher bereits an der grundsätzlichen Unwirksamkeit scheitert.

Wir können daher allen Vereinen nur empfehlen, den nachweislich unrechtmäßigen Vorgaben des Fußballverbandes Stadt Leipzig e.V. nicht nachzukommen.

Sollte sich der Vorstand des FVSL trotz der offensichtlich klaren Rechtslage weiterhin über richterliche Entscheidungen hinwegsetzen, werden wir zum einen eine Beschwerde bei der zuständigen lokalen wie auch europäischen Wettbewerbs- und Monopolkommission einlegen, als auch den Rechtsweg gegen den Fußballverband Stadt Leipzig bestreiten. Die vorliegenden Urteile zeigen hier klar auf, zu wessen Lasten diese Verfahren gehen werden.

Bei der Kostenbetrachtung sollte man sich auch im Klaren darüber werden, dass der Fußballstadtverband Leipzig e.V. sich wieder einmal eine leistungslose administrative Aufgabe ausgedacht hat.

Diese Rechtsverstöße zeigen aus unserer Sicht umso deutlicher, dass eine von mehreren Vertretern des FVSL in den letzten Monaten immer wieder ersuchte Zusammenarbeit zwischen dem FVSL und der CoF abzulehnen ist. Mit einer Organisation, welche sich selbst gegen  geltendes Recht stellt, ist aus unserer Sicht keine Zusammenarbeit möglich.

Anders als der Fußballverband Stadt Leipzig e.V. ist die CoF ein offener Fußball-Verband, der seine Mitglieder nicht durch Zwang und Androhung von Sanktionen an sich bindet, sondern durch ein entsprechendes auf die Vereine und ihre Mitglieder ausgerichtetes Service-Angebot von sich überzeugt. Wir sind bereit uns dem vorhandenen Wettbewerb zu stellen und das zentrale Thema unseres Sports in den Mittelpunkt unserer Arbeit zu stellen:

„Die Menschen, die Fußball spielen wollen!“

Quellen:
Beschluss zur Spielordnung des Fußballverbandes Stadt Leipzig e.V. vom 29.05.2019
Beschluss des Landgerichtes Madgeburg vom 17. September 2018
Beschluss der Europäischen Kommission

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Kategorie: CoF/DE/Spieler/Stellungnahmen/Trainer/Wissenswertes
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Autor: René Jacobi
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